Die Schiffsführer von folgenden Fahrzeugen und Verbänden müssen sich vor der Einfahrt in eine Strecke oder vor der Vorbeifahrt an einem Verkehrsposten, einer Verkehrszentrale oder vor der Durchfahrt einer Schleuse, die von den zuständigen Behörden gekennzeichnet sind, gegebenenfalls mit Hilfe des Zeichens B.11 (Anlage 7), melden:
Fahrzeuge und Verbände, die gefährliche Güter nach den Bestimmungen des ADN befördern;
Fahrzeuge, die mehr als 20 Container befördern;
Fahrgastschiffe, ausgenommen Tagesausflugsschiffe;
Seeschiffe, ausgenommen Sportfahrzeuge;
Sondertransporte nach § 1.21;Sondertransporte nach Paragraph eins Punkt 21,;
andere Fahrzeuge und Verbände, wenn von der zuständigen Behörde vorgeschrieben.
In Österreich hat die Meldung gemäß lit. a vor Antritt der Reise, wenn diese im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeugs zu erfolgen. Die Meldung ist, soweit sie nicht im Wege eines Binnenschifffahrts-Informationsdienstes (www.ceeris.eu) abgegeben wird, per E-Mail an eine Schleusenaufsicht gemäß Anhang 2 zu richten. In Österreich sind die Meldungen gemäß lit. b bis f nicht erforderlich und Bunkerboote sind von der Meldepflicht gemäß lit. a ausgenommen, wenn sie nur zum Bunkern oder Bilgenentölen eingesetzt werden.In Österreich hat die Meldung gemäß Litera a, vor Antritt der Reise, wenn diese im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeugs zu erfolgen. Die Meldung ist, soweit sie nicht im Wege eines Binnenschifffahrts-Informationsdienstes (www.ceeris.eu) abgegeben wird, per E-Mail an eine Schleusenaufsicht gemäß Anhang 2 zu richten. In Österreich sind die Meldungen gemäß Litera b bis f nicht erforderlich und Bunkerboote sind von der Meldepflicht gemäß Litera a, ausgenommen, wenn sie nur zum Bunkern oder Bilgenentölen eingesetzt werden.