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§ 802 WVO

Fassungen
ab 30.06.2023 — BGBl. II Nr. 204/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 802 heute30.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 204/2023
§ 80201.02.201929.06.2023 BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 802

Inkrafttretensdatum

30.06.2023BGBl. II Nr. 204/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 8 Punkt 02

Meldepflicht

  1. Ziffer eins
    Die Schiffsführer von folgenden Fahrzeugen und Verbänden müssen sich vor der Einfahrt in eine Strecke oder vor der Vorbeifahrt an einem Verkehrsposten, einer Verkehrszentrale oder vor der Durchfahrt einer Schleuse, die von den zuständigen Behörden gekennzeichnet sind, gegebenenfalls mit Hilfe des Zeichens B.11 (Anlage 7), melden:
    1. Litera a
      Fahrzeuge und Verbände, die gefährliche Güter nach den Bestimmungen des ADN befördern;
    2. Litera b
      Fahrzeuge, die mehr als 20 Container befördern;
    3. Litera c
      Fahrgastschiffe, ausgenommen Tagesausflugsschiffe;
    4. Litera d
      Seeschiffe, ausgenommen Sportfahrzeuge;
    5. Litera e
      Sondertransporte nach Paragraph eins Punkt 21,;
    6. Litera f
      andere Fahrzeuge und Verbände, wenn von der zuständigen Behörde vorgeschrieben.
    In Österreich hat die Meldung gemäß Litera a, vor Antritt der Reise, wenn diese im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeugs zu erfolgen. Die Meldung ist, soweit sie nicht im Wege eines Binnenschifffahrts-Informationsdienstes (www.ceeris.eu) abgegeben wird, per E-Mail an eine Schleusenaufsicht gemäß Anhang 2 zu richten. In Österreich sind die Meldungen gemäß Litera b bis f nicht erforderlich und Bunkerboote sind von der Meldepflicht gemäß Litera a, ausgenommen, wenn sie nur zum Bunkern oder Bilgenentölen eingesetzt werden.
  2. Ziffer 2
    Die Schiffsführer von Fahrzeugen nach Ziffer eins, müssen folgende Angaben mitteilen:
    1. Litera a
      Art des Fahrzeugs (Schiffsgattung);
    2. Litera b
      Name des Fahrzeugs;
    3. Litera c
      Standort (Stromkilometer), Fahrtrichtung;
    4. Litera d
      Einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Kennzeichen (Schiffsnummer); bei Seeschiffen: IMO-Nummer;
    5. Litera e
      Tragfähigkeit; bei Seeschiffen: Bruttotonnage;
    6. Litera f
      Länge und Breite des Fahrzeugs;
    7. Litera g
      Art, Länge und Breite des Verbandes;
    8. Litera h
      Tiefgang (nur auf besondere Anforderung);
    9. Litera i
      Fahrtroute;
    10. Litera j
      Beladehafen;
    11. Litera k
      Entladehafen;
    12. Litera l
      Art und Menge der Ladung (für gefährliche Güter: bei Beförderung mit Trockengüterschiffen nach 5.4.1.1.1 a), b), c), d) und f) und 5.4.1.2.1 a) des ADN; bei Beförderung mit Tankschiffen nach 5.4.1.1.2 a), b), c) d) und e) des ADN);
    13. Litera m
      vorgeschriebene Bezeichnung für die Beförderung der gefährlichen Güter;
    14. Litera n
      Anzahl der an Bord befindlichen Personen;
    15. Litera o
      Anzahl der Container.
  3. Ziffer 3
    Die unter Ziffer 2, genannten Angaben mit Ausnahme von Litera c,) und h) können auch von anderen Stellen oder Personen per E-Mail oder Binnenschifffahrts-Informationsdienst (www.ceeris.eu) der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer melden, wann er mit seinem Fahrzeug oder Verband in den meldepflichtigen Bereich einfährt und diesen wieder verlässt.
  4. Ziffer 4
    Unterbricht ein Fahrzeug oder ein Verband in einer meldepflichtigen Strecke die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.
  5. Ziffer 5
    Ändern sich die Angaben nach Ziffer 2, während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
  6. Ziffer 6
    Diese Angaben sind vertraulich und dürfen von der zuständigen Behörde nicht an Dritte mit Ausnahme der benachbarten zuständigen Behörden in Fahrtrichtung des Fahrzeugs übermittelt werden. Bei Havariefällen ist die zuständige Behörde jedoch ermächtigt, den Nothilfediensten die zur Organisierung der Hilfe erforderlichen Angaben zu geben.

Im RIS seit

05.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40253837