Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.02.2019 bis 26.02.2020 — BGBl. II Nr. 33/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.02.201926.02.2020 BGBl. II Nr. 33/2019 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung im Kalenderjahr 2019 erfüllen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 33/2019

Außerkrafttretensdatum

26.02.2020

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2020,).

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die in der Anlage genannten Goldmünzen gelten als Münzen, die während des Kalenderjahres 2019 die Kriterien des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, Sub-Litera, b, b, des Umsatzsteuergesetzes 1994 erfüllen. Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in der Anlage verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einer Reinheit von weniger als 900 Tausendstel.
  2. Absatz 2,Die Anlage ist in alphabetischer Reihenfolge der Länder und der Bezeichnungen der Münzen geordnet. Münzen der gleichen Kategorie sind in aufsteigender Reihenfolge ihres Werts geordnet.
  3. Absatz 3,In der Anlage entspricht die Bezeichnung der Münzen der auf ihnen angegebenen Währung. In den Fällen, in denen die Währung auf den Münzen nicht in lateinischer Schrift angegeben ist, steht die Bezeichnung (soweit möglich) in Klammern.
  4. Absatz 4,Ist eine Münze nicht in der Anlage angeführt, erfüllt sie aber die Voraussetzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, Sub-Litera, b, b, des Umsatzsteuergesetzes 1994, so kann für die Lieferung die Steuerbefreiung dennoch in Anspruch genommen werden.

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020

Gesetzesnummer

20010570

Dokumentnummer

NOR40213013