Rechtstracker.at

§ 4 UniZugangsV

Fassungen
23.02.2019 bis 31.12.2021 — BGBl. II Nr. 51/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 423.02.201931.12.2021 BGBl. II Nr. 51/2019 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätszugangsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

23.02.2019BGBl. II Nr. 51/2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

UniZugangsV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Definition, Datengrundlage und Berechnung , der Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien

Paragraph 4,

Für die Ermittlung der Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien gemäß Paragraph 71 d, Absatz 3, Ziffer eins, UG sowie für die Ermittlung der Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien gemäß Paragraph 71 d, Absatz 3, Ziffer 2, UG wird der Datensatz gemäß Ziffer 2 Punkt eins, (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 zur Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 (UniStEV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2015,, mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens acht Semesterstunden erbracht wurden. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 3, UG und Paragraph 63, Absatz 9, UG) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien, die in Summe prüfungsaktiv sind, erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis der tatsächlich erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte oder der positiv beurteilten Studienleistungen.

Schlagworte

Bachelorstudium, Masterstudium, Diplomstudium

Im RIS seit

22.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019

Gesetzesnummer

20010588

Dokumentnummer

NOR40213294