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§ 5 UniZugangsV

Fassungen
23.02.2019 bis 31.12.2021 — BGBl. II Nr. 51/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 523.02.201931.12.2021 BGBl. II Nr. 51/2019 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätszugangsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

23.02.2019BGBl. II Nr. 51/2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

UniZugangsV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Definition, Datengrundlage und Berechnung , der Anzahl der Studienanfängerinnen und -anfänger

Paragraph 5,

Für die Ermittlung der Anzahl der Studienanfängerinnen und –anfänger gemäß Paragraph 71 d, Absatz 3, Ziffer 2, UG wird der Datensatz gemäß Ziffer 2 Punkt 3, (Aufbau der Studiendatensätze) der Anlage 3 zur UniStEV 2004 mit der Maßgabe herangezogen, dass im Zusammenhang mit der statistischen Zählung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, UniStEV 2004 die Studienmenge gemäß Ziffer 3 Punkt 2, (SN – belegte Studien im ersten Semester) der Anlage 5 zur UniStEV 2004 von Bachelor- und Diplomstudien um Belegungen von Incoming-Studierenden (auf Grundlage des Merkmals Gastland des Auslandsaufenthaltes gemäß Ziffer 2 Punkt 3, der Anlage 3 zur UniStEV 2004) reduziert wird. Die Anzahl der Studienanfängerinnen und –anfänger wird anhand des Merkmals Bezugssemester gemäß Ziffer 2 Punkt 3, der Anlage 3 zur UniStEV 2004 auf Studienjahresebene ermittelt. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis des Verteilungsschlüssels gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 5 bis 7 UniStEV 2004.

Schlagworte

Studienanfänger, Bachelorstudium

Im RIS seit

22.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019

Gesetzesnummer

20010588

Dokumentnummer

NOR40213295