Rechtstracker.at

§ 6 UniZugangsV

Fassungen
23.02.2019 bis 31.12.2021 — BGBl. II Nr. 51/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 623.02.201931.12.2021 BGBl. II Nr. 51/2019 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätszugangsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

23.02.2019BGBl. II Nr. 51/2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

UniZugangsV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Definition, Datengrundlage und Berechnung der Indikatoren 1, 2 und 3, gemäß Paragraph 71 d, Absatz 5, UG

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für die Berechnung des Indikators 1 („Anzahl der Studienanfängerinnen und –anfänger in Bachelor- und Diplomstudien (ohne Incoming-Studierende)“) wird der Datensatz gemäß Ziffer 2 Punkt 3, (Aufbau der Studiendatensätze) der Anlage 3 zur UniStEV 2004 mit der Maßgabe herangezogen, dass im Zusammenhang mit der statistischen Zählung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, UniStEV 2004 die Studienmenge gemäß Ziffer 3 Punkt 2, (SN – belegte Studien im ersten Semester) der Anlage 5 zur UniStEV 2004 von Bachelor- und Diplomstudien um Belegungen von Incoming-Studierenden (auf Grundlage des Merkmals Gastland des Auslandsaufenthaltes gemäß Ziffer 2 Punkt 3, der Anlage 3 zur UniStEV 2004) reduziert wird. Der Indikator 1 wird anhand des Merkmals Bezugssemester gemäß Ziffer 2 Punkt 3, der Anlage 3 zur UniStEV 2004 auf Studienjahresebene berechnet. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis des Verteilungsschlüssels gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 5 bis 7 UniStEV 2004.
  2. Absatz 2,Für die Berechnung des Indikators 2 („Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien im ersten Studienjahr“) wird der Datensatz gemäß Ziffer 2 Punkt eins, (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 zur UniStEV 2004 mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Bachelor- und Diplomstudien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens acht Semesterstunden erbracht wurden. Die Zuordnung der Prüfungsaktivität zum ersten Studienjahr erfolgt auf Grundlage der Merkmale „Semesterzahl Fach-1“ und „Semesterzahl Fach-2“ gemäß Ziffer 2 Punkt eins, der Anlage 4 zur UniStEV 2004. Für Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung, für gemeinsam zwischen Universitäten eingerichtete Studien, für ein Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie für gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien, die in Summe prüfungsaktiv sind, gilt Paragraph 4, zweiter und dritter Satz.
  3. Absatz 3,Für die Berechnung des Indikators 3 („Anzahl der Studienabschlüsse in Bachelor- und Diplomstudien“) wird die Kennzahl 3.A.1 „Anzahl der Studienabschlüsse“ gemäß der Anlage 1 zur WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass beim Schichtungsmerkmal „Studienart“ die Doktorats- und Masterstudien unberücksichtigt bleiben. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis des Verteilungsschlüssels gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 5 bis 7 UniStEV 2004.

Schlagworte

Bachelorstudium, Doktoratsstudium

Im RIS seit

22.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019

Gesetzesnummer

20010588

Dokumentnummer

NOR40213296