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§ 11 RfG Anforderungs-V

Fassungen
27.04.2019 bis 30.09.2028 — BGBl. II Nr. 56/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute27.04.2019 BGBl. II Nr. 56/2019 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 1127.04.201930.09.2028 BGBl. II Nr. 56/2019 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

RfG Anforderungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

27.04.2019BGBl. II Nr. 56/2019

Außerkrafttretensdatum

30.09.2028

Abkürzung

RfG Anforderungs-V

Index

58/02 Energierecht

Text

Bereitstellung einer dynamischen Blindstromstützung nichtsynchroner Stromerzeugungsanlagen bei Fehlern

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Ergänzend zu Artikel 20, Absatz 2, Litera b und Litera c, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen der Typen B, C und D festgelegt, dass nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt in der Mittelspannungsebene oder einer höheren Spannungsebene bei symmetrischen und asymmetrischen Fehlern unter den folgenden Bedingungen eine dynamische Blindstromstützung bereitstellen müssen:
    1. Ziffer eins
      Für die Festlegungen der Ziffer 2 und 3 gelten folgende Definitionen:

∆iB1 = k * ∆u1

∆iB2 = k * ∆u2

∆iB1...zusätzlicher Blindstrom im Mitsystem

∆iB2...zusätzlicher Blindstrom im Gegensystem

∆u1...Änderung der Mitsystemspannung

∆u2...Änderung der Gegensystemspannung

k…Verstärkungsfaktor (2 ≤ k ≤ 6); einstellbar in Schritten von 0,5 (ausgenommen Stromerzeugungsanlagen mit direkt gekoppelten Asynchrongeneratoren bei asymmetrischen Fehlern)

  1. Ziffer 2
    Beim Auftreten einer sprunghaften Spannungsänderung bzw. bei einer Spannung am Netzanschlusspunkt von > 1,1 p.u. oder < 0,9 p.u. müssen nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen die Spannung durch Erhöhung oder Absenkung eines zusätzlichen Blindstromes ∆iB1,2 im Mit- und Gegensystem stützen.
  2. Ziffer 3
    Der zusätzliche Blindstrom ∆iB1,2 ist proportional zur Spannungsabweichung ∆u1,2 und einem Verstärkungsfaktor k, welcher vom relevanten Netzbetreiber unter Berücksichtigung der wesentlichen Impedanzen zwischen der oder den Stromerzeugungseinheit(en) der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage und dem Netzanschlusspunkt vorgegeben wird. Sofern der relevante Netzbetreiber keine anderwärtige Vorgabe für den Verstärkungsfaktor k macht, ist ein Wert k = 2 zu wählen.
  1. Absatz 2,Nach Fehlerende erfolgt der Übergang von der dynamischen Blindstromstützung zur statischen Spannungshaltung. Der Übergang sollte kontinuierlich und nicht sprungförmig erfolgen. Nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen müssen in der Lage sein, einen Blindstrom von mindestens der Höhe des Bemessungsstromes einzuspeisen.

Schlagworte

Mitsystem

Im RIS seit

28.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2024

Gesetzesnummer

20010590

Dokumentnummer

NOR40213341