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§ 13 RfG Anforderungs-V

Fassungen
27.04.2019 bis 30.09.2028 — BGBl. II Nr. 56/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute27.04.2019 BGBl. II Nr. 56/2019 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 1327.04.201930.09.2028 BGBl. II Nr. 56/2019 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

RfG Anforderungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

27.04.2019BGBl. II Nr. 56/2019

Außerkrafttretensdatum

30.09.2028

Abkürzung

RfG Anforderungs-V

Index

58/02 Energierecht

Text

Fähigkeit von Stromerzeugungsanlagen des Typs B zur Abgabe von Blindleistung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Ergänzend zu Artikel 17, Absatz 2, Litera a und Artikel 20, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für synchrone und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen vom Typ B folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung bei Maximalkapazität festgelegt (auf der x-Achse ist das Verhältnis der Blindleistung Q zur Maximalkapazität Pmax, auf der y-Achse das Verhältnis des tatsächlichen Werts der Spannung U zu ihrem Referenzwert 1 p.u. dargestellt):

Abbildung 5: U-Q/Pmax-Profil von Stromerzeugungsanlagen des Typs B bei Maximalkapazität

Es gilt grundsätzlich der Blindleistungsbereich römisch zwei (entspricht bei 1 p.u. einem Leistungsfaktor von 0,925 untererregt bis 0,925 übererregt).

  1. Absatz 2,In lokal begrenzten Ausnahmefällen kann alternativ vom relevanten Netzbetreiber im Netzanschlussvertrag der Blindleistungsbereich römisch eins oder römisch drei gefordert werden. Dies ist gegenüber dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung nachvollziehbar und schlüssig zu begründen.
  2. Absatz 3,Eine Reduzierung der Wirkleistung zugunsten der Blindleistungsbereitstellung ist zulässig.
  3. Absatz 4,In den Arbeitsbereichen Q/Pmax > 0 und U/p.u. < 0,9 (übererregter Betrieb und Unterspannung) sowie Q/Pmax < 0 und U/p.u. > 1,1 (untererregter Betrieb und Überspannung) soll die Stromerzeugungsanlage nach Können und Vermögen weiterhin spannungsstützend wirken und erforderlichenfalls ihre Betriebsweise gemäß den Vorgaben des nationalen Systemschutzplans auf Basis der Verordnung (EU) 2017/2196 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes, Amtsblatt , L 312 vom 28.11.2017, S. 54–85, anpassen.

Im RIS seit

28.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2024

Gesetzesnummer

20010590

Dokumentnummer

NOR40213343