Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
RfG Anforderungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 56/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Abkürzung
RfG Anforderungs-V
Text
Bedingungen für das Abfangen auf Eigenbedarfsbetrieb
§ 22.Paragraph 22,
Ergänzend zu Art. 15 Abs. 5 lit. c sublit. iii) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D festgelegt, dass Stromerzeugungsanlagen nach Abfangen in den Eigenbedarfsbetrieb in der Lage sein müssen, die Eigenbedarfsleistung für den mit dem relevanten Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Merkmale der Hauptantriebstechnologie vereinbarten Zeitraum, mindestens aber für 2 Stunden, sollte dieser Zeitraum aus technischen Gründen nicht möglich sein für den längsten möglichen Zeitraum, sicherzustellen. Ergänzend zu Artikel 15, Absatz 5, Litera c, sublit. iii) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D festgelegt, dass Stromerzeugungsanlagen nach Abfangen in den Eigenbedarfsbetrieb in der Lage sein müssen, die Eigenbedarfsleistung für den mit dem relevanten Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Merkmale der Hauptantriebstechnologie vereinbarten Zeitraum, mindestens aber für 2 Stunden, sollte dieser Zeitraum aus technischen Gründen nicht möglich sein für den längsten möglichen Zeitraum, sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2024
Dokumentnummer
NOR40213352