Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
RfG Anforderungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 56/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Abkürzung
RfG Anforderungs-V
Text
Wiederaufnahme der Wirkleistungsabgabe nach Fehlerklärung
§ 9.Paragraph 9,
Ergänzend zu Art. 17 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 wird für synchrone und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C und D festgelegt, dass falls sich die Netzspannung nach Fehlerklärung wieder innerhalb des zulässigen Spannungsbandes befindet und die Wirkleistungsabgabe während des Netzfehlers reduziert wurde, Stromerzeugungsanlagen in der Lage sein müssen, diese so schnell wie technisch möglich wieder auf den Vorfehlerwert zu steigern. Die Blindleistungsbereitstellung erfolgt schnellstmöglich. Ergänzend zu Artikel 17, Absatz 3 und Artikel 20, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für synchrone und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C und D festgelegt, dass falls sich die Netzspannung nach Fehlerklärung wieder innerhalb des zulässigen Spannungsbandes befindet und die Wirkleistungsabgabe während des Netzfehlers reduziert wurde, Stromerzeugungsanlagen in der Lage sein müssen, diese so schnell wie technisch möglich wieder auf den Vorfehlerwert zu steigern. Die Blindleistungsbereitstellung erfolgt schnellstmöglich.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2024
Dokumentnummer
NOR40213339