Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kerndaten-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Anforderungen an und Bereitstellung von Kerndatenquellen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat eine Kerndatenquelle in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die Kerndatenquelle ist in der Syntax XML unter Berücksichtigung des Kerndatenquellen-XML-Schemas zu erstellen.
(3)Absatz 3,Jeder Eintrag in einer Kerndatenquelle hat zumindest einen eindeutigen Identifikator, einen Link zum Kerndatensatz (URL) sowie Datum und Uhrzeit der letzten Änderung der referenzierten Kerndaten zu beinhalten. Eine Wiederverwendung eines Identifikators innerhalb einer Kerndatenquelle für weitere Kerndaten ist nicht zulässig.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die technischen Formatvorgaben für die Kerndatenquellen auf https://www.data.gv.at und auf https://www.ref.gv.at/ gleichzeitig zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Dokumentnummer
NOR40213359