Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kerndaten-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Anforderungen an und Bereitstellung von Kerndaten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die technischen Formatvorgaben für die Kerndaten gemäß Anhang VIII BVergG 2018 und Anhang VII BVergGKonz 2018 auf https://www.data.gv.at und auf https://www.ref.gv.at/ gleichzeitig zu veröffentlichen.Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die technischen Formatvorgaben für die Kerndaten gemäß Anhang römisch acht BVergG 2018 und Anhang römisch sieben BVergGKonz 2018 auf https://www.data.gv.at und auf https://www.ref.gv.at/ gleichzeitig zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Der Auftraggeber hat die Kerndaten gemäß den technischen Formatvorgaben nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen. Die Kerndaten sind in der Syntax XML unter Berücksichtigung des Kerndaten-XML-Schemas zu erstellen.Der Auftraggeber hat die Kerndaten gemäß den technischen Formatvorgaben nach Absatz eins, zur Verfügung zu stellen. Die Kerndaten sind in der Syntax XML unter Berücksichtigung des Kerndaten-XML-Schemas zu erstellen.
(3)Absatz 3,Es ist ein Kerndatensatz pro Bekanntmachung oder Bekanntgabe zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,Ein Kerndatensatz darf nur aus einer einzigen Kerndatenquelle referenziert werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Dokumentnummer
NOR40213360