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§ 4

Fassungen
ab 15.03.2019 — BGBl. II Nr. 72/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute15.03.2019 BGBl. II Nr. 72/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.03.2019BGBl. II Nr. 72/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 64/03 Landeslehrer

Text

Abstimmung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Recht, einen Antrag zu stellen, kommt den stimmberechtigten Mitgliedern der Begutachtungskommission zu.
  2. Absatz 2,Jeder Antrag ist vor der Abstimmung zu verlesen.
  3. Absatz 3,Bei der Abstimmung ist über weitergehende Anträge vor den enger gefassten Anträgen zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag, über Zusatzanträge sowie Änderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt die oder der Vorsitzende, in welcher Reihenfolge über die einzelnen Anträge abzustimmen ist.
  4. Absatz 4,Die Abstimmung ist durch Erheben der Hand durchzuführen. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.
  5. Absatz 5,Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nicht abgestimmt werden.
  6. Absatz 6,Die oder der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis jeweils festzustellen.

Im RIS seit

15.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019

Gesetzesnummer

20010599

Dokumentnummer

NOR40213572