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Art. 3

Fassungen
ab 01.04.2019 — BGBl. III Nr. 31/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.04.2019 BGBl. III Nr. 31/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2019,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2019BGBl. III Nr. 31/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 3

KENNZEICHNUNG

  1. Absatz eins,Zu übermittelnde klassifizierte Informationen werden vom Herausgeber in Übereinstimmung mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gekennzeichnet. Der Empfänger kennzeichnet erhaltene klassifizierte Informationen mit einer Klassifizierungsstufe, die der Kennzeichnung des Herausgebers entspricht.
  2. Absatz 2,Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für klassifizierte Informationen, die im Zuge der unterdieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugt, vervielfältigt oder übersetzt werden.
  3. Absatz 3,Die Klassifizierungsstufe darf ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers geändert oder aufgehoben werden. Der Herausgeber informiert den Empfängerunverzüglich über jede Änderung oder Aufhebung der Klassifizierungsstufe der übermittelten klassifizierten Informationen.

Im RIS seit

19.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

20010600

Dokumentnummer

NOR40213597