Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 3
KENNZEICHNUNG
(1)Absatz eins,Zu übermittelnde klassifizierte Informationen werden vom Herausgeber in Übereinstimmung mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gekennzeichnet. Der Empfänger kennzeichnet erhaltene klassifizierte Informationen mit einer Klassifizierungsstufe, die der Kennzeichnung des Herausgebers entspricht.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für klassifizierte Informationen, die im Zuge der unterdieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugt, vervielfältigt oder übersetzt werden.
(3)Absatz 3,Die Klassifizierungsstufe darf ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers geändert oder aufgehoben werden. Der Herausgeber informiert den Empfängerunverzüglich über jede Änderung oder Aufhebung der Klassifizierungsstufe der übermittelten klassifizierten Informationen.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Dokumentnummer
NOR40213597