Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 6
KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE
(1)Absatz eins,Ein klassifizierter Vertrag enthält Bestimmungen über die Sicherheitsanforderungen und Klassifizierungsstufe der herauszugebenden Information. Eine Kopie der Bestimmungen wird an die zuständige Behörde der Partei weitergeleitet.
(2)Absatz 2,Im Zusammenhang mit klassifizierten Verträgen anerkennt jede Partei die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, die von der anderen Partei ausgestellt wurden.
(3)Absatz 3,Im Zuge der Vorbereitung oder des Abschlusses klassifizierter Verträge informieren einander die zuständigen Behörden der beiden Parteien auf deren Ersuchen über die Ausstellung der erforderlichen Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen sowie über den Beginn entsprechender Verfahren und über sonstige zusätzliche Sicherheitserfordernisse.
(4)Absatz 4,Die zuständigen Behörden informieren einander über klassifizierte Verträge, die unter dieses Abkommen fallen.
(5)Absatz 5,Die zuständigen Behörden informieren einander unverzüglich über jegliche Änderung von den unter diesen Artikel fallenden Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, vor allem über alle Änderungen oder Aufhebungen bezüglich deren Sicherheitsklassifizierungsstufe.
(6)Absatz 6,Der Herausgeber übermittelt dem Empfänger und der zuständigen Behörde des Empfängers eine Liste der klassifizierten Informationen, die gemäß dem klassifizierten Vertrag zu übermitteln sind.
(7)Absatz 7,Ein Auftragnehmer kann einen Subunternehmer heranziehen, um einen Teil des klassifizierten Vertrags zu erfüllen. Subunternehmer unterliegen den gleichen Sicherheitserfordernissen wie der Auftragnehmer.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Dokumentnummer
NOR40213600