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Art. 1

Fassungen
ab 31.05.1999 — BGBl. III Nr. 108/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute31.05.1999 BGBl. III Nr. 108/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien – Änderung und Verlängerung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 1999,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

31.05.1999BGBl. III Nr. 108/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

18 Kundmachungswesen; 29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 1998,) ist in ihrer authentischen englischen Sprachfassung und ihrer Übersetzung ins Deutsche dadurch kundzumachen, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden.

Im RIS seit

23.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010601

Dokumentnummer

NOR40213616