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Art. 18

Fassungen
ab 01.03.2019 — BGBl. III Nr. 32/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.03.2019 BGBl. III Nr. 32/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.03.2019BGBl. III Nr. 32/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 18

ÖFFENTLICHER DIENST

  1. Absatz eins,Vergütungen oder Ruhegehälter, die vom Vereinigten Königreich oder einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder aus einem vom Vereinigten Königreich oder der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die dem Vereinigten Königreich, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts derzeit oder früher geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur im Vereinigten Königreich besteuert werden, es sei denn, die natürliche Person ist österreichischer Staatsangehöriger, ohne auch Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs zu sein.
  2. Absatz 2,Vergütungen oder Ruhegehälter, die von Österreich oder einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder aus einem von Österreich oder der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die für Österreich, die Gebietskörperschaft oder die Körperschaft des öffentlichen Rechts derzeit oder früher geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in Österreich besteuert werden, es sei denn, die natürliche Person ist Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs, ohne auch Staatsangehöriger Österreichs zu sein.
  3. Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit stehen.

Im RIS seit

21.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

20010606

Dokumentnummer

NOR40213641