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Art. 22

Fassungen
ab 01.03.2019 — BGBl. III Nr. 32/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.03.2019 BGBl. III Nr. 32/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.03.2019BGBl. III Nr. 32/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 22

GLEICHBEHANDLUNG

  1. Absatz eins,Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können.
  2. Absatz 2,Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
  3. Absatz 3,Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 20 Absatz 5 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.
  4. Absatz 4,Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
  5. Absatz 5,Dieser Artikel gilt für unter das Abkommen fallende Steuern.
  6. Absatz 6,Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen der beiden Vertragsstaaten, einer in diesem Staat nicht ansässigen natürlichen Person Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen zu gewähren, die dort ansässigen natürlichen Personen oder Staatsangehörigen gewährt werden.

Schlagworte

Steuervergünstigung, Steuerermäßigung

Im RIS seit

21.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

20010606

Dokumentnummer

NOR40213645