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Art. 8

Fassungen
ab 01.03.2019 — BGBl. III Nr. 32/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.03.2019 BGBl. III Nr. 32/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.03.2019BGBl. III Nr. 32/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 8

SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

  1. Absatz eins,Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Für Zwecke dieses Artikels umfassen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr:
    1. Litera a
      Gewinne aus der Vercharterung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen und
    2. Litera b
      Gewinne aus der Nutzung, Instandhaltung oder Vermietung von Containern (einschließlich Anhängern und zugehöriger Ausrüstung für die Beförderung von Containern), die für die Beförderung von Gütern oder Waren eingesetzt werden,
    wenn, je nachdem, diese Vercharterung oder Nutzung, Instandhaltung oder Vermietung zum Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr gehört.
  3. Absatz 3,Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Im RIS seit

21.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

20010606

Dokumentnummer

NOR40213631