Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 82/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Beachte
Tritt
1. mit 1. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungsausschüsse nach den §§ 538v ASVG, 49 SVSG und 168c B-KUVG sowie für die Mitglieder der Verwaltungsräte nach den §§ 538x Abs. 2 und 538y Abs. 2 ASVG;1. mit 1. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungsausschüsse nach den Paragraphen 538 v, ASVG, 49 SVSG und 168c B-KUVG sowie für die Mitglieder der Verwaltungsräte nach den Paragraphen 538 x, Absatz 2 und 538 y Absatz 2, ASVG;
2. mit 15. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungskonferenz nach § 538z Abs. 1 ASVG;2. mit 15. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungskonferenz nach Paragraph 538 z, Absatz eins, ASVG;
3. mit 1. Jänner 2020 für alle übrigen Mitglieder der Verwaltungskörper
in Kraft (vgl. § 7 Abs. 1).in Kraft vergleiche Paragraph 7, Absatz eins,).
Text
Höhe der Funktionsgebühr
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Höhe der Funktionsgebühr ist mit dem jährlichen Höchstausmaß nach Abs. 2 begrenzt und richtet sich nach der jeweiligen Funktion innerhalb des einzelnen Verwaltungskörpers nach Abs. 3.Die Höhe der Funktionsgebühr ist mit dem jährlichen Höchstausmaß nach Absatz 2, begrenzt und richtet sich nach der jeweiligen Funktion innerhalb des einzelnen Verwaltungskörpers nach Absatz 3,
(2)Absatz 2,Das jährliche Höchstausmaß der Funktionsgebühr beträgt 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.
(3)Absatz 3,Die Höhe der Funktionsgebühr beläuft sich auf einen Prozentsatz des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Abs. 2, abgerundet auf den vollen Eurobetrag. Dieser Prozentsatz beträgtDie Höhe der Funktionsgebühr beläuft sich auf einen Prozentsatz des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Absatz 2,, abgerundet auf den vollen Eurobetrag. Dieser Prozentsatz beträgt
für die Obmänner und Obfrauen der Verwaltungsräte der Österreichischen Gesundheitskasse und der Pensionsversicherungsanstalt 100%, und zwar unabhängig von der jeweiligen Vorsitzführung,
für die Obmänner und Obfrauen der sonstigen Verwaltungsräte 100% und für ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen 50%,
für die Vorsitzenden der Hauptversammlungen der Österreichischen Gesundheitskasse und der Pensionsversicherungsanstalt 40%, und zwar unabhängig von der jeweiligen Vorsitzführung,
für die Vorsitzenden der sonstigen Hauptversammlungen 40% und für ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen 20%,
für die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse der Österreichischen Gesundheitskasse und der Pensionsversicherungsanstalt 40%, und zwar unabhängig von der jeweiligen Vorsitzführung,
für die Vorsitzenden der sonstigen Landesstellenausschüsse 40% und für ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen 20%.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019
Dokumentnummer
NOR40213758