Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 82/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Beachte
Tritt
1. mit 1. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungsausschüsse nach den §§ 538v ASVG, 49 SVSG und 168c B-KUVG sowie für die Mitglieder der Verwaltungsräte nach den §§ 538x Abs. 2 und 538y Abs. 2 ASVG;1. mit 1. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungsausschüsse nach den Paragraphen 538 v, ASVG, 49 SVSG und 168c B-KUVG sowie für die Mitglieder der Verwaltungsräte nach den Paragraphen 538 x, Absatz 2 und 538 y Absatz 2, ASVG;
2. mit 15. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungskonferenz nach § 538z Abs. 1 ASVG;2. mit 15. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungskonferenz nach Paragraph 538 z, Absatz eins, ASVG;
3. mit 1. Jänner 2020 für alle übrigen Mitglieder der Verwaltungskörper
in Kraft (vgl. § 7 Abs. 1).in Kraft vergleiche Paragraph 7, Absatz eins,).
Text
Sitzungsgeld
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Sitzungsgeld gebührt den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen eines oder mehrerer Verwaltungskörper ein und desselben Sozialversicherungsträgers oder des Dachverbandes teilnehmen.
(2)Absatz 2,Neben einer Funktionsgebühr nach § 2 gebührt kein Sitzungsgeld.Neben einer Funktionsgebühr nach Paragraph 2, gebührt kein Sitzungsgeld.
(3)Absatz 3,Das tägliche Sitzungsgeld beträgt 0,085 % des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach § 2 Abs. 2, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.Das tägliche Sitzungsgeld beträgt 0,085 % des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Paragraph 2, Absatz 2,, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019
Dokumentnummer
NOR40213761