Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.06.2019 — BGBl. III Nr. 49/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.06.2019 BGBl. III Nr. 49/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2019,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2019BGBl. III Nr. 49/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 12

Weitere Formen der Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zur Vorbeugung und Minderung der Folgen von Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen zusammen, indem sie:
    1. Absatz a,
      Informationen wissenschaftlich-technischer Art austauschen,
    2. Absatz b,
      Expertentreffen,
    3. Absatz c,
      Forschungs- und Ausbildungsprogramme,
    4. Absatz d,
      Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen durchführen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien informieren einander über Entstehungsrisiken von Katastrophen und deren möglichen Folgen, die sich auf das Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei auswirken können.
  3. Absatz 3,Für die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung sowie für gemeinsame praktische Übungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels gelten die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 dieses Abkommens.
  4. Absatz 4,Die durch die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung anfallenden Kosten werden wie folgt getragen:
    1. Absatz a,
      die entsendende Vertragspartei übernimmt die Aufenthalts- und Reisekosten ihrer Teilnehmer sowie Kosten für die Rückholung bei deren Erkrankung oder Todesfall,
    2. Absatz b,
      die empfangende Vertragspartei übernimmt die Kosten des Transports, der Ausbildung und der Verpflegung sowie der medizinischen Erst- und Schnellversorgung auf dem Hoheitsgebiet ihres Staates.

Schlagworte

Forschungsprogramm, Aufenthaltskosten, Erstversorgung

Im RIS seit

09.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019

Gesetzesnummer

20010618

Dokumentnummer

NOR40213863