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Art. 15

Fassungen
ab 01.06.2019 — BGBl. III Nr. 49/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.06.2019 BGBl. III Nr. 49/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2019,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.06.2019BGBl. III Nr. 49/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 15

Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf das Datum folgt, an dem die letzte der beiden schriftlichen Mitteilungen auf diplomatischem Weg eingelangt ist, mit denen die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch entsprechende schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall tritt dieses Abkommen sechs Monate ab dem Datum des Einlangens der Mitteilung außer Kraft.
  4. Absatz 4,Soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, bleiben bereits begonnene Tätigkeiten aufgrund dieses Abkommens vom Außerkrafttreten unberührt, wenn sie mit dem Tag des Außerkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind.

Geschehen zu Wien am 24. Juni 2014 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.

Im RIS seit

09.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019

Gesetzesnummer

20010618

Dokumentnummer

NOR40213866