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Art. 8

Fassungen
ab 01.06.2019 — BGBl. III Nr. 49/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.06.2019 BGBl. III Nr. 49/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2019,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.06.2019BGBl. III Nr. 49/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 8

Koordination und Gesamtleitung

  1. Absatz eins,Die Koordination und Gesamtleitung der Rettungsmaßnahmen obliegt der zuständigen Behörde der hilfeersuchenden Vertragspartei.
  2. Absatz 2,Aufträge der zuständigen Behörde der hilfeersuchenden Vertragspartei an die Hilfsmannschaften der hilfeleistenden Vertragspartei bezüglich der Durchführung der Rettungsmaßnahmen werden an die Leiter von diesen Gruppen gerichtet, welche die Art der Durchführung der Arbeiten gegenüber den ihnen unterstellten Kräften anordnen.
  3. Absatz 3,Die hilfeersuchende Vertragspartei leistet der Hilfsmannschaft und den Experten Schutz vor Anschlägen auf ihr Leben und Eingriffen in ihre Freiheit oder Würde, sowie jegliche benötigte Hilfe bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens.

Im RIS seit

09.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019

Gesetzesnummer

20010618

Dokumentnummer

NOR40213859