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§ 87 ZTG 2019

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 240/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 87 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 240/2021
§ 8701.07.201931.12.2021 BGBl. I Nr. 29/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 240 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 240/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZTG 2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Beschlusserfordernisse, Beschlussfassung

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Kollegialorgane beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
  2. Absatz 2,Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  3. Absatz 3,Beschlüsse von Kollegialorganen können auch in Form von Umlaufbeschlüssen gefasst werden oder es kann die persönliche Teilnahme der Mitglieder des Kollegialorgans durch elektronische Fernübertragung ersetzt werden. Nähere Bestimmungen dazu hat die Geschäftsordnung festzulegen.
  4. Absatz 4,Bei der Durchführung von mittelbaren Wahlen ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Kollegialorgans erforderlich. Die Wahl erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Im RIS seit

14.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40240994