Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Section Control-Messstreckenverordnung Voestbrücke 2c
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 103/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 233/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden – bei Führung des Verkehrs im Gegenverkehr auf der Richtungsfahrbahn Freistadt – folgende Abschnitte der A 7 Mühlkreis Autobahn festgelegt:
für die Fahrtrichtung Linz der Abschnitt zwischen km 12,37 und km 11,29 und
für die Fahrtrichtung Freistadt der Abschnitt zwischen km 11,30 und km 12,36.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019
Dokumentnummer
NOR40214049