Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 110/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 310/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 310/2020materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2020,
Text
Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBGBasis für Überstundenberechnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer eins, KJBG
§ 5.Paragraph 5,
Gibt es in einem Betrieb kein einschlägiges Angestelltengehalt iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung der Grundstundenvergütung und des Überstundenzuschlages ein Stundenlohn von 9,20 € heranzuziehen. Gibt es in einem Betrieb kein einschlägiges Angestelltengehalt iSd Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer eins, KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung der Grundstundenvergütung und des Überstundenzuschlages ein Stundenlohn von 9,20 € heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2020
Dokumentnummer
NOR40214291