Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 111/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 311/2020materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2020,
Text
Lehrlingsentschädigung für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern
L 4/2019/X/42/1
Geltungsbereich
Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.
Persönlich: gewerbliche Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Applikationsentwicklung – Coding, Buchbinder/Buchbinderinnen, Drucktechnik, Druckvorstufentechnik, Reprografie sowie Medienfachmann/Medienfachfrau ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind.Persönlich: gewerbliche Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Applikationsentwicklung – Coding, Buchbinder/Buchbinderinnen, Drucktechnik, Druckvorstufentechnik, Reprografie sowie Medienfachmann/Medienfachfrau ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß Litera b, beschäftigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2020
Dokumentnummer
NOR40214294