Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Truppenstatut
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 56/2019Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2019,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13
(1) Militärpersonal darf, sofern es durch Befehl dazu ermächtigt ist und nach Maßgabe von Vereinbarungen mit den Behörden des Aufnahmestaats, Dienstwaffen besitzen und tragen.
(2) Zivilpersonal darf, sofern es durch nationale Regelungen des Entsendestaats dazu berechtigt ist und vorbehaltlich der Zustimmung der Behörden des Aufnahmestaats, Dienstwaffen besitzen und tragen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Dokumentnummer
NOR40214317