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Art. 19

Fassungen
ab 01.04.2019 — BGBl. III Nr. 56/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.04.2019 BGBl. III Nr. 56/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Truppenstatut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2019,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.04.2019BGBl. III Nr. 56/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

TEIL römisch vier
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Genehmigung durch die Mitgliedstaaten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Erfordernissen.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluss der verfassungsrechtlichen Verfahren für die Genehmigung dieses Übereinkommens.

(3) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung des Abschlusses der verfassungsrechtlichen Verfahren im Sinne des Absatzes 2 durch den letzten Mitgliedstaat in Kraft.

(4) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union. Der Verwahrer veröffentlicht dieses Übereinkommen sowie Angaben zu seinem Inkrafttreten nach Abschluss der in Absatz 2 genannten verfassungsrechtlichen Verfahren im Amtsblatt der Europäischen Union.

  1. Absatz 5,, Litera a
    Dieses Übereinkommen gilt ausschließlich im Mutterland der Mitgliedstaaten.
  2. Litera b
    Jeder Mitgliedstaat kann dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union mitteilen, dass dieses Übereinkommen auch für andere Gebiete gilt, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist.
  3. Absatz 6,, Litera a
    Die Bestimmungen der Teile römisch eins und römisch drei dieses Übereinkommens gelten für Hauptquartiere und Truppen sowie deren Personal, die der EU gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, nur insoweit, als die Rechtsstellung dieser Hauptquartiere und Truppen sowie deren Personals nicht durch eine andere Übereinkunft geregelt ist.
  4. Litera b
    Ist die Rechtsstellung dieser Hauptquartiere und Truppen sowie deren Personals durch eine andere Übereinkunft geregelt und sind diese Hauptquartiere und Truppen sowie deren Personal im vorgenannten Rahmen tätig, so können zwischen der EU und den betroffenen Staaten oder Organisationen besondere Vereinbarungen getroffen werden, um festzulegen, welches Übereinkommen auf den betreffenden Einsatz oder die betreffende Übung Anwendung findet.
  5. Litera c
    Konnten derartige besondere Vereinbarungen nicht getroffen werden, so bleibt die andere Übereinkunft für den betreffenden Einsatz oder die betreffende Übung anwendbar.

(7) Nehmen Drittstaaten an Tätigkeiten teil, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, so können die diese Teilnahme regelnden Übereinkünfte oder Vereinbarungen vorsehen, dass dieses Übereinkommen im Rahmen dieser Tätigkeiten auch für diese Drittstaaten gilt.

(8) Dieses Übereinkommen kann mit einstimmiger schriftlicher Zustimmung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geändert werden.

Geschehen zu Brüssel am siebzehnten November zweitausendunddrei.

Im RIS seit

13.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

20010633

Dokumentnummer

NOR40214323