Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Truppenstatut
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 56/2019Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2019,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Für die Zwecke dieses Übereinkommens gilt, dass
von den Militärbehörden des Entsendestaates ausgestellte Führerscheine auch im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates für die entsprechenden Militärfahrzeuge anerkannt werden;
Personen, die in einem der Mitgliedstaaten über eine Zulassung verfügen, dem Personal der Truppen und Hauptquartiere anderer Mitgliedstaaten medizinische und zahnmedizinische Behandlungen gewähren können.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Dokumentnummer
NOR40214308