Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Truppenstatut
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 56/2019Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2019,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
TEIL IITEIL römisch zwei
BESTIMMUNGEN, DIE NUR FÜR MILITÄR- ODER ZIVILPERSONAL GELTEN, DAS ZU DEN EU-ORGANEN ABGESTELLT BEZIEHUNGSWEISE ABGEORDNET IST
Artikel 7
Militär- oder Zivilpersonal, das zu den EU-Organen abgestellt beziehungsweise abgeordnet ist, kann im Einklang mit Artikel 13 Waffen besitzen und tragen, wenn es bei den Hauptquartieren oder Truppen tätig ist, die der EU gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, oder wenn es in Verbindung mit solchen Aufgaben dienstlich unterwegs ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Dokumentnummer
NOR40214311