Rechtstracker.at

Anl. 6 Muth-AV 2019

Fassungen
ab 01.07.2019 — BGBl. II Nr. 117/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 6 heute01.07.2019 BGBl. II Nr. 117/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2019BGBl. II Nr. 117/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Muth-AV 2019

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 17, Absatz 2,

Text

Anlage 6

Fachlich-methodische Kompetenzen der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (eigenverantwortliche Berufsausübung)

Die Absolventinnen/Absolventen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie gemäß Paragraph 7, MuthG erworben. Die Absolventinnen und Absolventen haben gelernt, musiktherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum eigenverantwortlichen musiktherapeutischen Handeln zu verknüpfen, um diese im Rahmen ihrer Berufsausübung anzuwenden. Sie verfügen über die Voraussetzungen, um in der Prävention einschließlich Gesundheitsförderung, der Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen, der Rehabilitation, der Förderung von sozialen Kompetenzen einschließlich Supervision sowie in der Lehre und Forschung eigenverantwortlich musiktherapeutisch tätig zu werden. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Wahrnehmen, Denken und Handeln im musiktherapeutischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Die Absolventin/Der Absolvent

  1. Ziffer eins
    ist in der Lage die musiktherapeutische Behandlung in klinischen oder sonstigen institutionellen Kontexten selbstbestimmt und eigenverantwortlich durchzuführen;
  2. Ziffer 2
    kann rechtzeitig erkennen, ob Musiktherapie indiziert ist;
  3. Ziffer 3
    beherrscht aktive und rezeptive musiktherapeutische Methoden und Techniken;
  4. Ziffer 4
    ist in der Lage musiktherapeutische Methoden und Techniken indikationsspezifisch zur Krankenbehandlung, zur Förderung von sozialen Kompetenzen sowie in der Supervision anzuwenden;
  5. Ziffer 5
    versteht es musikalische und verbale Interventionen gezielt und zweckmäßig einzusetzen;
  6. Ziffer 6
    kann differenzierend einschätzen, welche Musik und welche Art des musikalischen Interagierens oder Zuhörens in welcher musiktherapeutischen Situation zielführend ist;
  7. Ziffer 7
    ist in der Lage einen musiktherapeutischen Prozess eigenverantwortlich zu gestalten und zu begleiten;
  8. Ziffer 8
    verfügt über differenzierte Kenntnisse klinischer Störungsbilder und Diagnosen und ist in der Lage auf Basis dieser adäquat musiktherapeutisch zu handeln;
  9. Ziffer 9
    kann anhand vorliegender Diagnose/n einen differenzierten musiktherapeutischen Behandlungsplan erstellen und umsetzen;
  10. Ziffer 10
    verfügt über Kenntnisse und Fertigkeiten musiktherapeutischer Diagnostik
  11. Ziffer 11
    ist in der Lage die therapeutische Beziehung professionell und zielführend zu gestalten und zu reflektieren;
  12. Ziffer 12
    verfügt über die Kompetenz im klinischen oder sonstigen Rahmen sowohl in Einzel- als auch Gruppensettings eigenverantwortlich musiktherapeutisch zu arbeiten;
  13. Ziffer 13
    ist in der Lage mit verschiedenen Altersgruppen zu arbeiten;
  14. Ziffer 14
    kann Patientinnen/Patienten mit akuten und chronischen Erkrankungen, unterschiedlichen Störungsbildern und Problemstellungen eigenverantwortlich musiktherapeutisch behandeln;
  15. Ziffer 15
    ist in der Lage den Behandlungsverlauf zu dokumentieren und vor dem Hintergrund evidenzbasierter Interventionen zu reflektieren;
  16. Ziffer 16
    hat einen umfassenden Überblick über die Grundlagen und Anwendungsgebiete der Musiktherapie und ist in der Lage, dieses Wissen eigenverantwortlich und fallspezifisch anzuwenden;
  17. Ziffer 17
    kann im musiktherapeutischen Kontext adäquat kommunizieren;
  18. Ziffer 18
    kann das gesundheitsfördernde Potential von Musik einschätzen und eigenverantwortlich anwenden;
  19. Ziffer 19
    kann musiktherapeutische Techniken und Methoden im Rahmen von Prävention einschließlich Gesundheitsförderung eigenverantwortlich anwenden;
  20. Ziffer 20
    kann lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechende Erste Hilfe leisten;
  21. Ziffer 21
    verfügt über grundlegende Kenntnisse zu Gewalt als multifaktorielles gesellschaftliches Phänomen;
  22. Ziffer 22
    ist mit Setting, Krisensituationen und den Arbeitskriterien bei Traumatisierung vertraut;
  23. Ziffer 23
    kann nach berufsrechtlichen, berufsethischen, ökonomischen und ökologischen Grundsätzen arbeiten;
  24. Ziffer 24
    kann den Anforderungen des Qualitätsmanagements Rechnung tragen;
  25. Ziffer 25
    wird den Anforderungen des lebenslangen Lernens und der Fortbildungsverpflichtung unter dem Aspekt einer kontinuierlichen Anpassung an medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse gerecht, um die Qualität der Berufsausübung zu gewährleisten;
  26. Ziffer 26
    kann zur Weiterentwicklung des Berufs beitragen.

Schlagworte

Einzelsetting

Im RIS seit

14.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019

Gesetzesnummer

20010636

Dokumentnummer

NOR40214386