Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 117/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 8Anlage 8
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 17, Absatz 2,
Text
Anlage 8
Wissenschaftliche Kompetenzen (eigenverantwortliche Berufsausübung)
Die Absolventinnen/Absolventen haben wissenschaftliche Kompetenzen erworben, um die Aufgaben des Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den aktuellen und zukünftigen Anforderungen der Praxis entsprechend zu lösen.
Die Absolventin/Der Absolvent kann
aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen und internationalen Bereich recherchieren, einordnen und kritisch reflektieren;
wissenschaftliche Fragestellungen aus dem berufsspezifischen Bereich formulieren;
einen Bezug zwischen gängigen wissenschaftlichen Theorien und dem Praxisfeld herstellen;
relevante wissenschaftliche Forschungsmethoden auswählen und anwenden sowie die erhobenen Daten für die Beantwortung der Fragestellungen aufbereiten;
wissenschaftliche Erkenntnisse und Phänomene zur beruflichen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung nutzbar machen.
die Grundprinzipien der guten wissenschaftlichen Praxis in ihren/seinen eigenen Arbeiten umsetzen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019
Dokumentnummer
NOR40214388