Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 117/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 17, Absatz 2,
Text
Mindestanforderungen an die Ausbildung (eigenverantwortliche Berufsausübung)
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Vermittlung der Kompetenzen, Kenntnissen und Fertigkeiten gemäß § 10 hat durchDie Vermittlung der Kompetenzen, Kenntnissen und Fertigkeiten gemäß Paragraph 10, hat durch
eine theoretische Ausbildung,
berufsspezifische praktische Übungen an der Ausbildungseinrichtung,
eine praktische Ausbildung an Praktikumsstellen,
eine musikalische Ausbildung (Diplomstudium der Musiktherapie) oder eine musikalische Praxis (Masterstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie) und
Selbsterfahrung (Diplomstudium der Musiktherapie)
zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung an Praktikumsstellen gemäß Abs. 1 Z 3 hat den Mindestanforderungen gemäß Anlage 10 und den Grundsätzen gemäß § 12 Abs. 3 zu entsprechen.Die praktische Ausbildung an Praktikumsstellen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat den Mindestanforderungen gemäß Anlage 10 und den Grundsätzen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Selbsterfahrung gemäß Abs. 1 Z 5 ist als eigenständige Lehrveranstaltung im Curriculum auszuweisen.Selbsterfahrung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist als eigenständige Lehrveranstaltung im Curriculum auszuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019
Dokumentnummer
NOR40214374