Rechtstracker.at

§ 13 Muth-AV 2019

Fassungen
ab 01.07.2019 — BGBl. II Nr. 117/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.07.2019 BGBl. II Nr. 117/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2019BGBl. II Nr. 117/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Muth-AV 2019

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 17, Absatz 2,

Text

5. Abschnitt
Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Supervision für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

Mindestanforderungen an die Studierenden (eigenverantwortliche Berufsausübung)

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Als Voraussetzung für die Aufnahme in ein Masterstudium der Musiktherapie oder einen Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 MuthG ist festzulegen, dass die Erfüllung der Voraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie gemäß Paragraph 13, MuthG nachzuweisen ist.
  2. Absatz 2,Als Voraussetzung für die Aufnahme in ein Diplomstudium der Musiktherapie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, MuthG ist festzulegen, dass
    1. Ziffer eins
      die erforderliche gesundheitliche (physische und psychische) Eignung und Vertrauenswürdigkeit,
    2. Ziffer 2
      die musikalische Eignung und
    3. Ziffer 3
      die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses im Umfang von zumindest 16 Stunden
    nachzuweisen sind.
  3. Absatz 3,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 ist in einem Aufnahme- oder Zulassungsverfahren zu prüfen. Das Aufnahme- oder Zulassungsverfahren gemäß Absatz 2, hat zumindest einen gesundheitswissenschaftlichen Studieneignungstest, einen musikalischen Eignungstest im Einzel- und Gruppensetting sowie ein Einzelgespräch mit der Bewerberin/dem Bewerber zu umfassen.
  4. Absatz 4,Die gesundheitliche Eignung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, aus dem hervorgeht, dass die Bewerberin/der Bewerber an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die die Erfüllung der Berufspflichten nicht erwarten lassen.
  5. Absatz 5,Die musikalische Eignung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist jedenfalls im Hinblick auf die menschliche Stimme und zumindest zwei Musikinstrumente nachzuweisen. Hierbei sind Fähigkeiten und Fertigkeiten, die eigene Stimme stimmbildnerisch korrekt und improvisierend einzusetzen und auf den Instrumenten Solo- und Ensemblestücke aus verschiedenen Stilepochen, Strömungen und Gattungen (stilistische Vielfalt) eigenständig zu erarbeiten und ausdrucksvoll vorzutragen, erforderlich. Für zumindest ein Instrument ist das Niveau Mittelstufe im Sinne der Konferenz der Österreichischen Musikschulwerke nachzuweisen.
  6. Absatz 6,Von der Erfüllung der Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist abzusehen, wenn eine Berufsqualifikation in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf nachgewiesen wird.

Schlagworte

Aufnahmeverfahren, Einzelsetting, Solostück

Im RIS seit

14.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019

Gesetzesnummer

20010636

Dokumentnummer

NOR40214376