Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 117/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 17, Absatz 2,
Text
Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung und die Supervision (mitverantwortliche Berufsausübung)
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Praktikumsanleitung für die praktische Ausbildung (§ 4 Abs. 1 Z 3, § 5 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 3) gemäß Anlage 5 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, dieDie Praktikumsanleitung für die praktische Ausbildung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und Absatz 3,) gemäß Anlage 5 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die
in die Musiktherapeutenliste eingetragen sind,
über eine mindestens einjährige eigenverantwortliche oder dreijährige mitverantwortliche musiktherapeutische Berufserfahrung und die erforderliche Kompetenz in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen und
über die erforderlichen didaktischen Kompetenzen verfügen.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus kann die Praktikumsanleitung im Rahmen von im Ausland absolvierten Studienaufenthalten auch durch sonstige Personen erfolgen, die aufgrund ihrer einschlägigen vergleichbaren Qualifikation und Berufserfahrung für die Vermittlung der musiktherapeutischen Praxis geeignet sind.
(3)Absatz 3,Die Supervision gemäß § 5 Abs. 3 Z 4 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, dieDie Supervision gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die
in die Musiktherapeutenliste eingetragen sind und
über eine mindestens einjährige eigenverantwortliche oder dreijährige mitverantwortliche musiktherapeutische Berufserfahrung verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019
Dokumentnummer
NOR40214371