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§ 2 FMA-PIV

Fassungen
ab 15.05.2019 — BGBl. II Nr. 118/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute15.05.2019 BGBl. II Nr. 118/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

FMA-Produktinterventionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.05.2019BGBl. II Nr. 118/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMA-PIV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Binäre Option ist ein Derivat, das folgende Voraussetzungen erfüllt, unabhängig davon, ob es an einem Handelsplatz gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, WAG 2018 gehandelt wird:
    1. Litera a
      Das Derivat muss in bar ausgeglichen werden oder es kann nach Wahl einer der Parteien bar ausgeglichen werden, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt, und
    2. Litera b
      das Derivat sieht die Zahlung nur im Fall seiner Glattstellung oder seines Ablaufes vor, wobei die Zahlung begrenzt ist auf
      1. Sub-Litera, a, a
        einen vorher festgelegten Betrag oder Null, wenn der Basiswert des Derivates eine oder mehrere vorher festgelegte Bedingungen erfüllt, und
      2. Sub-Litera, b, b
        einen vorher festgelegten Betrag oder Null, wenn der Basiswert des Derivates eine oder mehrere vorher festgelegte Bedingungen nicht erfüllt.
  2. Ziffer 2
    Privatkunden sind Privatkunden gemäß Paragraph eins, Ziffer 36, WAG 2018.
  3. Ziffer 3
    Finanzielles Differenzgeschäft (Contract for Difference – CFD) ist ein als finanzielles Differenzgeschäft ausgestaltetes Derivat, dessen Zweck darin besteht, dem Inhaber eine Long- oder Short-Position gegenüber Schwankungen im Preis, Kurs oder Wert eines Basiswertes zu verschaffen und das folgende Voraussetzungen erfüllt, unabhängig davon, ob es an einem Handelsplatz gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, WAG 2018 gehandelt wird oder nicht:
    1. Litera a
      Das finanzielle Differenzgeschäft erfüllt nicht zugleich die Voraussetzungen einer Option, eines Terminkontraktes (Future), eines Swaps oder eines außerbörslichen Zinstermingeschäftes (Forward Rate Agreement) und
    2. Litera b
      das finanzielle Differenzgeschäft muss in bar ausgeglichen werden oder es kann nach Wahl einer der Parteien bar ausgeglichen werden, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt.
  4. Ziffer 4
    Virtuelle Währung ist eine virtuelle Währung gemäß Artikel 3, Nr. 18 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, Amtsblatt Nummer L 141 vom 05.06.2015 Seite 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, Amtsblatt Nummer L 156 vom 19.06.2018 Seite 43.

Im RIS seit

10.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2019

Gesetzesnummer

20010637

Dokumentnummer

NOR40214393