Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
FMA-Produktinterventionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 118/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Zeitlicher und örtlicher Anwendungsbereich
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,§ 3 Abs. 1 ist auf binäre Optionen anwendbar, die ab dem 30. Mai 2019 in oder aus Österreich vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.Paragraph 3, Absatz eins, ist auf binäre Optionen anwendbar, die ab dem 30. Mai 2019 in oder aus Österreich vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.
(2)Absatz 2,§ 3 Abs. 2 ist auf finanzielle Differenzgeschäfte anwendbar, die ab dem 30. Mai 2019 in oder aus Österreich vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.Paragraph 3, Absatz 2, ist auf finanzielle Differenzgeschäfte anwendbar, die ab dem 30. Mai 2019 in oder aus Österreich vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2019
Dokumentnummer
NOR40214395