Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – P14
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 74/2019Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2019,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika benachrichtigt alle Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und die Organisation selbst von
jeder Unterzeichnung dieses Protokolls sowie dem Tage derselben unter Angabe, ob die Unterzeichnung mit oder ohne Vorbehalt bezüglich der Annahme erfolgt ist;
der Hinterlegung einer Annahmeurkunde und deren Tag;
dem Tag, an dem dieses Protokoll gemäß den Bestimmungen des Artikels IV Abs. 1 in Kraft tritt.dem Tag, an dem dieses Protokoll gemäß den Bestimmungen des Artikels römisch vier Absatz eins, in Kraft tritt.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2019
Dokumentnummer
NOR40214526