Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heranziehung von Asylwerbern und bestimmten sonstigen Fremden für gemeinnützige Hilfstätigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 123/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Einer Gebietskörperschaft kommt ein bestimmender Einfluss auf eine juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung (Rechtsträger) im Sinne des § 7 Abs. 3a Z 1 GVG-B 2005 zu, wenn ihr hinsichtlich dieses Rechtsträgers alleine oder gemeinsam mit einer oder mehreren anderen GebietskörperschaftenEiner Gebietskörperschaft kommt ein bestimmender Einfluss auf eine juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung (Rechtsträger) im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3 a, Ziffer eins, GVG-B 2005 zu, wenn ihr hinsichtlich dieses Rechtsträgers alleine oder gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Gebietskörperschaften
direkt oder indirekt die Mehrheit der Anteile oder der Stimmrechte als Gesellschafter zusteht oder
das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen, zu entsenden oder abzuberufen.
(2)Absatz 2,Rechte und Befugnisse gemäß Abs. 1, die von einem Dritten für Rechnung oder auf Weisung der Gebietskörperschaft ausgeübt werden, sind hinsichtlich des Vorliegens eines bestimmenden Einflusses der Gebietskörperschaft zuzurechnen.Rechte und Befugnisse gemäß Absatz eins,, die von einem Dritten für Rechnung oder auf Weisung der Gebietskörperschaft ausgeübt werden, sind hinsichtlich des Vorliegens eines bestimmenden Einflusses der Gebietskörperschaft zuzurechnen.
(3)Absatz 3,Als Gebietskörperschaften im Sinne dieser Verordnung gelten auch Gemeindeverbände (Art. 116a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019).Als Gebietskörperschaften im Sinne dieser Verordnung gelten auch Gemeindeverbände (Artikel 116 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,).
Schlagworte
Verwaltungsorgan, Leitungsorgan
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2019
Dokumentnummer
NOR40214530