Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Art und Umfang der Berichterstattung über den Umsetzungsstand der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 125/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Inhalt der Berichte
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die schriftlichen Berichte über den Umsetzungsstand haben jedenfalls nachstehende Bereiche zu umfassen:
Statusreporting zu den Arbeitspaketen,
Überblick über Programmrisiken.
(2)Absatz 2,Die schriftlichen Berichte haben insbesondere das Erreichen der nach Abs. 1 Z 1 festgelegten Meilensteine sowie allenfallsDie schriftlichen Berichte haben insbesondere das Erreichen der nach Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Meilensteine sowie allenfalls
eine Darstellung möglicher Zielverfehlungen,
die Analyse der Ursachen der Zielverfehlungen,
eine Feststellung, welchem Wirkungsbereich die Zielverfehlung zuzurechnen ist und
die zur Gegensteuerung bereits gesetzten oder geplanten Maßnahmen
zu beinhalten.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Dokumentnummer
NOR40214537