Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 196/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.01.2027 BGBl. II Nr. 196/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 196/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Verhältniszahlen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 8, Absatz 12, des Berufsausbildungsgesetzes werden abweichend vom Paragraph 8, Absatz 5, des Berufsausbildungsgesetzes folgende Regelungen betreffend die Verhältniszahlen festgelegt.
  2. Absatz 2,Folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen werden festgelegt:
    1. Ziffer eins
      eine fachlich einschlägig ausgebildete Person: zwei Lehrlinge,
    2. Ziffer 2
      zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen: zwei Lehrlinge,
    3. Ziffer 3
      drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen: drei Lehrlinge,
    4. Ziffer 4
      vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen: vier Lehrlinge,
    5. Ziffer 5
      auf je zwei weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen: ein weiterer Lehrling.
  3. Absatz 3,Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:
    1. Ziffer eins
      Gewerberechtsinhaber,
    2. Ziffer 2
      gewerberechtlicher Geschäftsführer,
    3. Ziffer 3
      einschlägige Ausbilder,
    4. Ziffer 4
      Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in), im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin), im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) oder im Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) abgelegt haben,
    5. Ziffer 5
      Personen, die die Lehrabschlussprüfung in einem zum Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren,
    6. Ziffer 6
      Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten verrichtet haben.
  4. Absatz 4,Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des Paragraph 28, oder/und Paragraph 29, des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
  5. Absatz 5,Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
  6. Absatz 6,Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
  7. Absatz 7,Folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder sind einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Auf je zwei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
    2. Ziffer 2
      Auf je drei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
    Die Verhältniszahl gemäß Absatz 2, darf jedoch nicht überschritten werden.

Anmerkung

früher § 12

Schlagworte

Perückenmacherin

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20010654

Dokumentnummer

NOR40279355