Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Koch/Köchin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 137/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachgespräch
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Das Fachgespräch ist nach Beendigung der Prüfarbeit vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2)Absatz 2,Im Fachgespräch ist mit Prüfungsaufgaben, die sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag beziehen, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Die Aufgaben sind so zu stellen, dass der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die Möglichkeit hat, die erworbenen beruflichen Kompetenzen möglichst umfassend darzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Das Fachgespräch hat sich auf folgende Kompetenzbereiche zu erstrecken:
Lebensmittelverarbeitung,
Sicheres, hygienisches und nachhaltiges Arbeiten.
(4)Absatz 4,Zur Beurteilung des Fachgesprächs sind als Kriterien die fachliche Richtigkeit und die Effizienz bzw. Wirtschaftlichkeit der vorgeschlagenen Lösungen heranzuziehen.
(5)Absatz 5,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Dokumentnummer
NOR40214863