Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prozesstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 138/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Prozesstechnik
§ 1.Paragraph eins,
Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Prozesstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Prozesstechniker oder Prozesstechnikerin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Dokumentnummer
NOR40214867