Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prozesstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 138/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12.Paragraph 12,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kristallschleiftechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Prozesstechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 10 und 11 sinngemäß. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kristallschleiftechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Prozesstechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 10 und 11 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Dokumentnummer
NOR40214878