Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.06.2020 — BGBl. II Nr. 139/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.06.2020 BGBl. II Nr. 139/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2020BGBl. II Nr. 139/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Serviertechniken und Gästebetreuung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission hat zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen:

Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat

  1. Litera a
    die Zusammensetzung und Qualitätsunterschiede von vorgegebenen Getränken darzustellen.
  2. Litera b
    Speiseempfehlungen unter Berücksichtigung von Nahrungsmittelunverträglichkeiten zu geben.
  3. Litera c
    korrespondierende Getränke zu Speisenfolgen vorzuschlagen.
  1. Absatz 2,Für die Bewertung sind als Kriterien die fachliche Richtigkeit und die Vollständigkeit der Aufgabenlösung maßgebend.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Im RIS seit

31.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20010658

Dokumentnummer

NOR40214887