Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Serviertechniken und Gästebetreuung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen:
Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat
die Zusammensetzung und Qualitätsunterschiede von vorgegebenen Getränken darzustellen.
Speiseempfehlungen unter Berücksichtigung von Nahrungsmittelunverträglichkeiten zu geben.
korrespondierende Getränke zu Speisenfolgen vorzuschlagen.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind als Kriterien die fachliche Richtigkeit und die Vollständigkeit der Aufgabenlösung maßgebend.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Dokumentnummer
NOR40214887