Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung der sachlichen Leitung an eine eigene Bundesministerin
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Beachte
Die Entschließung ist mit der Demission der Bundesregierung außer Kraft getreten (vgl. BGBl. II Nr. 9/2020 und BGBl. II Nr. 10/2020).Die Entschließung ist mit der Demission der Bundesregierung außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2020,).
Text
Aufgrund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich Bundesministerin im Bundeskanzleramt Mag. Ines Stilling die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:Aufgrund des Artikel 77, Absatz 3, B-VG übertrage ich Bundesministerin im Bundeskanzleramt Mag. Ines Stilling die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:
(1) 1.Absatz eins,, Ziffer eins
Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.
Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs.
Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten: Wohnungswesen; öffentliche Abgaben; Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegeschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe; Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe; Volksbildung.
Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.
Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt, insbesondere: Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik; ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung; Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.
Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.
Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik.
Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreaming.
Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt; Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission, der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.
Angelegenheiten der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.Absatz eins, gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für Angelegenheiten, die der Bundeskanzlerin durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.Absatz eins, gilt nicht für Angelegenheiten, die der Bundeskanzlerin durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.
(4)Absatz 4,Diese Entschließung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Schlagworte
Kinderhilfe, Frauenpolitik
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022
Dokumentnummer
NOR40215120