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Art. 1

Fassungen
06.06.2019 bis 08.01.2020 — BGBl. II Nr. 147/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 106.06.201908.01.2020 BGBl. II Nr. 147/2019 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übertragung der sachlichen Leitung an eine eigene Bundesministerin

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2019,

Typ

Entschl. d. BPräs.

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

06.06.2019BGBl. II Nr. 147/2019

Außerkrafttretensdatum

08.01.2020

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Beachte

Die Entschließung ist mit der Demission der Bundesregierung außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2020,).

Text

Aufgrund des Artikel 77, Absatz 3, B-VG übertrage ich Bundesministerin im Bundeskanzleramt Mag. Ines Stilling die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:

  1. Absatz eins,, Ziffer eins
    Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.
  2. Ziffer 2
    Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
  3. Ziffer 3
    Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
  4. Ziffer 4
    Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs.
  5. Ziffer 5
    Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten: Wohnungswesen; öffentliche Abgaben; Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegeschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe; Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe; Volksbildung.
  6. Ziffer 6
    Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.
  7. Ziffer 7
    Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt, insbesondere: Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik; ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung; Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.
  8. Ziffer 8
    Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.
  9. Ziffer 9
    Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik.
  10. Ziffer 10
    Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreaming.
  11. Ziffer 11
    Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt; Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission, der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.
  12. Ziffer 12
    Angelegenheiten der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen.
  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.
  2. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für Angelegenheiten, die der Bundeskanzlerin durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.
  3. Absatz 4,Diese Entschließung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Schlagworte

Kinderhilfe, Frauenpolitik

Im RIS seit

11.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022

Gesetzesnummer

20010663

Dokumentnummer

NOR40215120