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Art. 2

Fassungen
ab 29.05.2019 — BGBl. III Nr. 75/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute29.05.2019 BGBl. III Nr. 75/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ressortübereinkommen über die Zuweisung von österreichischen BMLV-Verbindungsoffizieren zum teilstreitkräfteübergreifenden Stab (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 75 aus 2019,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

29.05.2019BGBl. III Nr. 75/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

ARTIKEL römisch zwei

ANWENDUNGSBEREICH

2.1. Während der Gültigkeitsdauer dieses MOA kann die entsendende Partei, vorbehaltlich der Zustimmung der anderen Partei, militärische Angehörige oder zivile Angestellte ihrer Streitkräfte anweisen, als Verbindungsoffiziere zur aufnehmenden Partei gemäß den Bestimmungen dieses MOA zu fungieren. Jeder Verbindungsoffizier darf nur jenem Kommando oder Organisationselement der aufnehmenden Partei zugewiesen werden, welches in seiner oder ihrer Zuweisungsbeschreibung, basiered auf dem Format gemäß Anhang B zu diesem MOA (Format für die Beschreibung der Zuweisung österreichischer Verbindungsoffiziere zum teilstreitkräfteübergreifenden Stab) angegeben ist.

2.2. Die Festlegung jeder Zuweisung eines Verbindungsoffiziers im Rahmen dieses MOA hat auf dem nachgewiesenen Bedarf an und dem beiderseitigen Nutzen dieser Zuweisung für die Parteien zu beruhen. Einmal festgelegt, wird jede Zuweisung eines Verbindungsoffiziers von jeder Partei regelmäßig überprüft, um sicherzustellen, dass die Zuweisung weiterhin für beide Parteien erforderlich und von Nutzen ist. Die Parteien stimmen überein, dass die Zuweisung eines Verbindungsoffiziers beendet wird, wenn diese für eine Partei nicht länger erforderlich ist oder der beiderseitige Nutzen nicht mehr gegeben ist.

2.3. Der Beginn einer solchen Zuweisung durch die entsendende Partei soll allen Anforderungen unterliegen, die von der aufnehmenden Partei oder der aufnehmenden Regierung hinsichtlich der förmlichen Zulassung oder Genehmigung von Verbindungsoffizieren aufgestellt werden. Verbindungsoffiziere, die von der entsendenden Partei an Standorte in den Vereinigten Staaten gemäß diesem MOA zugeteilt werden, sind gemäß IBP, wie in Absatz 1.6. dieses MOA festgelegt, zu behandeln.

2.4. Soweit nicht anders vereinbart ist, beträgt die normale Zuweisungsdauer für einen Verbindungsoffizier sechsunddreißig (36) Monate.

2.5. Eine Einzelperson kann, in Übereinstimmung mit der Zuweisungsbeschreibung, basierend auf dem Format in Anhang B zu diesem MOA (Format für die Beschreibung der Zuweisung österreichischer Verbindungsoffiziere zum teilstreitkräfteübergreifenden Stab), zu jedem Zeitpunkt als Verbindungsoffizier zu einem Kommando oder Organisationselement der aufnehmenden Partei fungieren.

Im RIS seit

12.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019

Gesetzesnummer

20010673

Dokumentnummer

NOR40215191