Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ressortübereinkommen über die Zuweisung von österreichischen BMLV-Verbindungsoffizieren zum teilstreitkräfteübergreifenden Stab (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 75/2019Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 75 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
ARTIKEL IXARTIKEL römisch neun
BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
9.1. Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem MOA ergeben, werden nur durch Konsultationen zwischen den Parteien beigelegt und nicht an eine Einzelperson, ein nationales oder internationales Gericht oder an ein anderes Forum zur Beilegung verwiesen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2019
Dokumentnummer
NOR40215198