Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Standesregeln für Versicherungsvermittlung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 162/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit haben nur den Pflichten gemäß § 1 Abs. 1 bis 3, Abs. 7, Abs. 8, Abs. 9 Z 1 bis 4 und Z 9 und §§ 3 bis 6 zu entsprechen.Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit haben nur den Pflichten gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3, Absatz 7,, Absatz 8,, Absatz 9, Ziffer eins bis 4 und Ziffer 9 und Paragraphen 3 bis 6 zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 137a Abs. 1 GewO 1994 entfallen die Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 3, Abs. 7, Abs. 8, Abs. 9 Z 1 bis 4 und Z 9 und §§ 3 bis 6.Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 137 a, Absatz eins, GewO 1994 entfallen die Verpflichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, Absatz 7,, Absatz 8,, Absatz 9, Ziffer eins bis 4 und Ziffer 9 und Paragraphen 3 bis 6,
(3)Absatz 3,Versicherungsvermittler, die eine Vertriebstätigkeit über einen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit ausüben, der von den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 ausgenommen ist, haben Folgendes vor Vertragsschluss zu gewährleisten:Versicherungsvermittler, die eine Vertriebstätigkeit über einen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit ausüben, der von den Verpflichtungen gemäß Absatz 2, ausgenommen ist, haben Folgendes vor Vertragsschluss zu gewährleisten:
dem Kunden werden Informationen über seine Identität und Anschrift sowie über Beschwerdeverfahren zur Verfügung gestellt,
es werden angemessene und verhältnismäßige Vorkehrungen getroffen, um § 1 Abs. 1 bis 3 und § 6 zu genügen und um den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden Rechnung zu tragen, undes werden angemessene und verhältnismäßige Vorkehrungen getroffen, um Paragraph eins, Absatz eins bis 3 und Paragraph 6, zu genügen und um den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden Rechnung zu tragen, und
das in § 3 Abs. 7 genannte Informationsblatt zu Versicherungsprodukten wird ausgehändigt.das in Paragraph 3, Absatz 7, genannte Informationsblatt zu Versicherungsprodukten wird ausgehändigt.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Dokumentnummer
NOR40215307